1. Geltung
1.1. Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte der B2B Facility & More GmbH (in Folge: „B2B“) und
deren Vertragspartner (in Folge: „Auftraggeber“) über Leistungen des Gewerbes der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, wenn der
Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Die B2B erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
Geschäftsbedingungen. Die folgenden AGB gelten dabei für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte der B2B und deren
Vertragspartner, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird durch die B2B ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Der Vertragspartner anerkennt die vorliegenden AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, gleichgültig ob die Auftragserteilung
schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgt ist.
1.4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt,
wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung Widerspruch erhebt. Für die Wahrung der Frist ist
das Datum des Poststempels maßgeblich.
2. Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote der B2B sind freibleibend. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag, diese AGB bzw. die
Auftragsbestätigung der B2B maßgebend. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber der B2B abzugeben sind, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Tritt danach beim Auftraggeber eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfährt die B2B nachträglich von einer bereits vor Annahme des Vertrages
eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung, so ist die B2B berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Leistungsumfang
3.1. Die B2B verpflichtet sich ausschließlich ordnungsgemäß angemeldete Mitarbeiter mit einwandfreiem Leumund zu beschäftigen. Des Weiteren
garantiert die B2B alle Steuern und Abgaben sowie die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter vollständig und zeitgerecht
abzuführen.
3.2. Die Reinigung wird laut den Bestimmungen des Gewerbes mit üblichen Mitteln, Geräten und Methoden durchgeführt. Der Auftragnehmer
behält sich die Verwendung von Reinigungsmitteln und Methoden sowie Streumitteln vor. Die B2B verwendet nach Möglichkeit bevorzugt
biologisch abbaubare Reinigungsmittel, in Abhängigkeit der Verschmutzungsart.
3.3. Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzungen. Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt (z.B. Schäden am Haus oder der
Technik, etc.), so werden diese unverzüglich an den Auftraggeber gemeldet.
3.4. Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte Fahrzeuge oder
sonstige Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine
Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung aufgrund von Bauarbeiten, Aufgrabungen, etc. möglich.
3.5. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von Flecken, die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar
sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, sind von diesem Vertrag nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart und
verrechnet werden. Hier werden zusätzlich EUR 28,80 pro angefangene Stunde verrechnet. Bei besonders ekelerregender oder sehr
ungewöhnlicher Verschmutzung wird ein einmaliger Beitrag von EUR 72,00 sowie EUR 28,80 pro angefangene Stunde verrechnet. Bei besonders
gefährlichen oder nur mit speziellen Mitteln entfernbaren Verschmutzungen kann es erforderlich sein, Spezialfirmen mit der Entfernung zu
beauftragen. Als Sonderleistung gelten auch der Abtransport von Bauschutt, Verpackungen, Kartons, Druckertoner, Sperrmüll, etc. Für diese
Fälle wird jeweils vorab ein eigenes Angebot an die Hausverwaltung gestellt.
3.6. Die B2B kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter bedienen.
3.7. Die B2B wird ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
3.8. Die B2B erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitskräfteüberlassung), wobei B2B sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen
bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt ‒ ausgenommen bei Gefahr im Verzug ‒ ausschließlich bei
der B2B.
4. Mitwirkungspflicht
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor der Tätigkeitsaufnahme alle für die Betreuung erforderlichen Einrichtungen der B2B genau zu erklären
und auf Besonderheiten und Gefahren hinzuweisen, insbesondere bei der Betreuung von technischen Einrichtungen wie zum Beispiel
Heizungsanlage, Lift, Waschküche, Termine für Wartungen, Müll, Handwerker, periodisch durchzuführende Kontrollen, spezielle
Vereinbarungen, etc. Erfolgt eine Einweisung unvollständig oder unrichtig, so kann der Auftragnehmer für Schäden oder Fehlleistungen, die
auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind, nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.
4.2. Der Auftraggeber überlässt der B2B rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich den für die Reinigung erforderlichen Zugang zu Wasser,
elektrischen Strom (230 V), bei Grünbetreuung auch Schläuche, Wasseranschlüsse, Wassersprenger.
4.3. Die für die Durchführung erforderlichen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene
Personal haftet die B2B im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB.
4.4. Der Auftraggeber stellt der B2B einen absperrbaren Bereich für die Lagerung von Reinigungsmittel- und sonstigen für die Hausreinigung,
Garagenreinigung und Grünbetreuung erforderlichen Utensilien und Maschinen.
4.5. Der B2B wird gestattet ein Schild anzubringen, auf dem ersichtlich ist, dass der Auftragnehmer dieses Objekt betreut und wie dessen Bewohner die
B2B über die Hotline im Notfall erreichen können. Für etwaige Beschädigungen (z.B. Hausmauer, Verputz, etc.) ist die B2B weder bei der
Montage noch nach der Entfernung haftbar.
5. Beanstandungen
5.1. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen der B2B nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die
Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht.
Mängelrügen sind unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung, zu melden. Wenn der jeweilige Schaden nicht
unverzüglich nach Art und Höhe der B2B angezeigt wird, gilt die Vermutung, dass der Schaden nicht durch die B2B bzw. deren Erbringungshilfen
verursacht wurde. Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist die B2B zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale
auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom
Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
5.2. Auch wiederholte oder grobe Unregelmäßigkeiten in der Ausführung der Leistungen berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des
Vertrages, wenn die B2B nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist von längstens sieben Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) für
Abhilfe sorgt.
6. Vertragsbeginn und Vertragsdauer
6.1. Für die B2B ist der Vertrag ab Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber verbindlich.
6.2. Verträge, die auf bestimmte Dauer abgeschlossen sind, enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Werden wir über die vereinbarte Dauer
weiterhin beauftragt, und wurde kein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen, ändert sich die Art der Beauftragung in eine unbefristete
Beauftragung. Damit verbunden gilt als Vertragsgrundlage die eines unbefristeten Vertrages als vereinbart.
6.3. Unbefristete Verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sind so lange aktiv, bis sie gekündigt werden.
7. Unterbrechung der Leistung
Die B2B ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren),
wenn ihr die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, Demonstrationen, behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten,
höherer Gewalt oder wegen sonstiger, von der B2B nicht zu vertretender Umstände (z.B. Seuchen, Pandemien etc.), nicht oder nicht im
vereinbarten Ausmaß möglich ist.
8. Kündigung und vorzeitige Vertragsauflösung
8.1. Bei unbefristeten Verträgen gilt als vereinbart, dass diese seitens des Auftraggebers jeweils zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden können. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der PostAufgabestempel maßgeblich. Das Ausmaß der Beauftragung hat während der gesamten Kündigungsfrist mindestens der durchschnittlichen
Auftragshöhe jener, der Kündigung vorangegangenen drei Auftragsmonate zu entsprechen. Sofern der Auftraggeber das Einstellen der Leistungen
noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wünscht, muss jener Betrag, welcher der durchschnittlichen Auftragshöhe der letzten drei Auftragsmonate
entspricht, trotzdem bezahlt werden.
8.2. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen.
8.3. Bei Aufgabe (z.B. Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu betreuenden Objektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit
eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines Kalendermonates kündigen. Bei bloßer
Standortverlegung ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am
neuen (verlegten) Standort fortzusetzen.
8.4. Gibt die B2B das Betreuungsgebiet auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat berechtigt.
8.5. Eine sofortige Auflösung des Vertrages ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund möglich (z.B. Zahlungsverzug, Unzumutbarkeit der
Aufrechterhaltung des Vertrages etc.). So ist die B2B etwa berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den Ersatz des ihr
hierdurch verursachten Schadens zu begehren, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist. Die B2B kann den Vertrag beispielsweise auch
dann mit sofortiger Wirkung auflösen und den Ersatz des ihr hierdurch verursachten Schadens begehren, wenn der Auftraggeber ‒ trotz
Setzung einer mindestens 8-tägigen Nachfrist ‒ mit den von ihm zu erbringenden Leistungen im Verzug ist oder die Ausübung der
vertraglichen Leistungen behindert oder behindern lässt. Die Auflösungserklärung aus wichtigem Grund muss mit eingeschriebenem Brief
abgegeben werden.
9. Rechtsnachfolge
Der Auftraggeber ist im Falle einer Rechtsnachfolge verpflichtet, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag seinem Rechtsnachfolger zu
überbinden. Durch eine Rechtsnachfolge nach der B2B wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung, Haftungsbeschränkung und Versicherung
10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der B2B unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
10.2. Die Haftung von B2B für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) auf folgende
Höchstsummen beschränkt: a) € 1.000.000 für Personenschäden, b) € 250.000 für Sachschäden, c) € 15.000 für das Abhandenkommen bewachter
Sachen. Diese Höchstsummen beschränken jeweils die gesamten Schäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles (Vorfalls). Die Haftung von B2B
ist jedenfalls mit einer zweifachen Maximierung dieser Summen für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die
Haftung von B2B beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensfalles (Vorfalls).
10.3. Die B2B haftet keinesfalls, wenn ihr nicht grobes Verschulden oder Vorsatz nachgewiesen wird. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die B2B
ausschließlich für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.
Weiters haftet die B2B keinesfalls für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und/oder für Folgeschäden, insbesondere für
entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen und/oder Datenverlust.
Schließlich haftet die B2B keinesfalls für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht ursächlich auf vorangegangene Sach- und
Personenschäden
10.4. Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen (Mo. bis Fr.), nachdem der
Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben gegenüber der
B2B schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend,
aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist
geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
10.5. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung der Leistung durch die B2B, im Falle der deliktischen Haftung ab
Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den auf Anspruch begründenden Umständen bzw. der Person des Ersatzpflichtigen.
10.6. Soweit die Haftung der B2B ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die B2B, deren Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen in dem Ausmaß Schad- und klaglos
zu halten, in welchem ein allfällig zu Recht bestehender Rechtsanspruch eines Dritten gegenüber der B2B die oben angeführten
Haftungsbeschränkungen überschreitet.
10.8. Die B2B hat im Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während
der Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. Die B2B ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der
Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen, wobei der Auftraggeber hiervon umgehend schriftlich zu informieren ist.
10.9. Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung. Rechnungsabzüge aus diesem Titel sind daher ausgeschlossen.
11. Übernahmeverbot
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal der B2B weder während dessen Tätigkeit im Unternehmen der B2B noch bis sechs Monate
nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen der B2B abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben dieses
Personals für den eigenen Betrieb (hauseigene Reinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens). Für den Fall
des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet, der B2B eine Konventionalstrafe in Höhe des zehnfachen des zuletzt für die
Gesamtdienstleistung bezahlten bzw. zu bezahlenden monatlichen Entgeltes zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüberhinausgehender
Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
12. Preise und Rechnungslegung
12.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und in Euro basierend auf den Lohn- u.
Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn- und Materialkosten sowie bei Pauschalaufträgen
die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Der Verbrauch an Hygieneartikeln, wie z. B. Handwaschseifen,
Papierhandtücher oder WC-Papier, ist in den Preisen nicht enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im
Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger festgelegte Erschwernis-, Gefahren- u. Schmutzzulage, die Haftpflicht- u.
Unfallversicherung inbegriffen.
12.2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt unterliegt einer Wertsicherung nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex VPI 2015 = 100.
Ausgangsbasis ist die für den Monat der Auftragsunterzeichnung veröffentlichte Zahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Januar mit Wirkung
für das laufende Kalenderjahr, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel). Sollte der österreichische
Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt. Standardmäßig gilt der werktägliche
Leistungszeitraum von 06:00 bis 19:00 Uhr. Der Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlag beträgt 100%.
12.3. Für Sonderaufträge werden zusätzlich zum Preis gemäß Punkt 12.1. und 12.2. pro Stunde EUR 27,80 (gilt für Werktage zwischen 06:00 bis 19:00
Uhr), sowie pro Anfahrt eine Anfahrtspauschale von EUR 14,40 verrechnet.
12.4. Es gilt als vereinbart, dass Wartezeiten des B2B-Personals, die durch den Auftraggeber verursacht wurden (z.B. Arbeiten durch
Professionisten, Verspätungen durch den Auftraggeber, kurzfristige Terminverschiebung, etc.), in voller Höhe auf Regiestundenbasis in
Rechnung gestellt werden können. Der Werklohnanspruch für die Durchführung bzw. weitere Durchführung der bestellten Reinigungsarbeiten
bleibt davon unberührt.
12.5. Die Rechnungslegung bei Pauschalvereinbarungen erfolgt monatlich in der Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages. Darin inkludiert
ist die Reinigung und die Betreuung sowie die dafür notwendigen Reinigungs- und Streumittel und sonstigen Materialien und Geräten. Wenn
nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wird die monatliche Rechnung am 20. jeden Monats übermittelt und ist mit dem jeweiligen
Leistungsmonatsende ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den vollen Betrag verfügen können.
12.6. Die Rechnungslegung erfolgt bei der Grünflächenbetreuung einmalig und einen Monat vor Beginn der Saison, bei der Bauendreinigung mit
Beendigung der beauftragten Arbeiten, wobei bei längerfristigen Arbeiten bzw. bei Großobjekten Teilrechnungen bereits erledigter Arbeiten
zulässig sind. Bei der Sonderreinigung erfolgt die Rechnungslegung mit Beendigung der beauftragten Arbeiten, wobei bei längerfristigen
Arbeiten bzw. bei Großobjekten Teilrechnungen bereits erledigter Arbeiten zulässig sind.
13. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
13.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen gemäß Einzelvertrag zu leisten; sofern keine ausdrückliche
abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die Zahlungen prompt nach Rechnungserhalt abzugsfrei zur Zahlung fällig.
13.2. Mit Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Rechnungsabsendung kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Ist der Auftraggeber mit der
vereinbarten Zahlung (auch aus anderen Geschäften mit der B2B) in Verzug, so kann die B2B auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die
Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis fünf Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben oder nach erfolglosem
Verstreichen einer von der B2B gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Weitergehende Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche der B2B wegen des Verzugs bleiben unberührt.
13.3. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann B2B ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe
des gesetzlichen Verzugszinssatzes für Unternehmergeschäfte verrechnen; weiters ist der Vertragspartner ausdrücklich zum Ersatz sämtlicher
Mahnsepsen, einschließlich der Kosten außergerichtlicher Anwaltsmahnungen, verpflichtet.
13.4. Der Vertragspartner ausdrücklich zum Ersatz sämtlicher Mahnsepsen, zuzüglich der Kosten außergerichtlicher Anwaltsmahnungen,
verpflichtet.
13.5. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden der B2B
andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die B2B jedenfalls berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige
Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiters ist die B2B berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus
anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
13.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere
Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
13.7. Gegen Ansprüche der B2B kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der B2B schriftlich anerkannten Ansprüchen
aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten oder zu
mindern, es sei denn diese sind rechtskräftig festgestellt oder von der B2B schriftlich anerkannt.
14. Eigentumsvorbehalt
Von der B2B gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der B2B. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware vor
der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern.
15. Vertraulichkeit
15.1. Die Vertragspartner teilen die ihnen bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners Dritten nicht mit.
15.2. Im Auftragsfalle ist die B2B berechtigt, den Auftraggeber als Referenz für Werbezwecke zu nennen. Der Auftraggeber kann dieses Recht
jedoch jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung entziehen.
16. Datenverarbeitung
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass B2B die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den
Auftraggeber unter Beachtung des Datenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder
an den Kreditschutzverband übermitteln darf, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung der
berechtigten Interessen der B2B erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt.
17. Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich und sachlich
zuständige Gericht in Wien, Österreich. Die B2B kann jedoch, nach ihrer Wahl den Auftraggeber auch an jedem anderen Gericht in Anspruch
nehmen, welches nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
17.2. Der Vertrag und alle darauf abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der B2B und dem Vertragspartner
unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UNKaufrechtes.
18. Schriftform
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
19. Salvatorische Klausel
Sollte ein Vertragspunkt oder eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt
auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen
Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die
Gültigkeit des restlichen Vertrages bzw. die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
22.01.2024
Umsetzung: Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG | Experten im Wirtschaftsrecht | Rechtsberatung für KMU & Start-ups | ganzheitliche
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