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AGB – Reinigung

1. Geltung
1.1. Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte der B2B Facility & More GmbH (in Folge: „B2B“) und
deren Vertragspartner (in Folge: „Auftraggeber“) über Leistungen des Gewerbes der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, wenn der
Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Die B2B erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
Geschäftsbedingungen. Die folgenden AGB gelten dabei für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte der B2B und deren
Vertragspartner, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird durch die B2B ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Der Vertragspartner anerkennt die vorliegenden AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, gleichgültig ob die Auftragserteilung
schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgt ist.
1.4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt,
wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung Widerspruch erhebt. Für die Wahrung der Frist ist
das Datum des Poststempels maßgeblich.

2. Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote der B2B sind freibleibend. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag, diese AGB bzw. die
Auftragsbestätigung der B2B maßgebend. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber der B2B abzugeben sind, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Tritt danach beim Auftraggeber eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfährt die B2B nachträglich von einer bereits vor Annahme des Vertrages
eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung, so ist die B2B berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Leistungsumfang
3.1. Die B2B verpflichtet sich ausschließlich ordnungsgemäß angemeldete Mitarbeiter mit einwandfreiem Leumund zu beschäftigen. Des Weiteren
garantiert die B2B alle Steuern und Abgaben sowie die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter vollständig und zeitgerecht
abzuführen.
3.2. Die Reinigung wird laut den Bestimmungen des Gewerbes mit üblichen Mitteln, Geräten und Methoden durchgeführt. Der Auftragnehmer
behält sich die Verwendung von Reinigungsmitteln und Methoden sowie Streumitteln vor. Die B2B verwendet nach Möglichkeit bevorzugt
biologisch abbaubare Reinigungsmittel, in Abhängigkeit der Verschmutzungsart.
3.3. Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzungen. Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt (z.B. Schäden am Haus oder der
Technik, etc.), so werden diese unverzüglich an den Auftraggeber gemeldet.
3.4. Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte Fahrzeuge oder
sonstige Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine
Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung aufgrund von Bauarbeiten, Aufgrabungen, etc. möglich.
3.5. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von Flecken, die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar
sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, sind von diesem Vertrag nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart und
verrechnet werden. Hier werden zusätzlich EUR 28,80 pro angefangene Stunde verrechnet. Bei besonders ekelerregender oder sehr
ungewöhnlicher Verschmutzung wird ein einmaliger Beitrag von EUR 72,00 sowie EUR 28,80 pro angefangene Stunde verrechnet. Bei besonders
gefährlichen oder nur mit speziellen Mitteln entfernbaren Verschmutzungen kann es erforderlich sein, Spezialfirmen mit der Entfernung zu
beauftragen. Als Sonderleistung gelten auch der Abtransport von Bauschutt, Verpackungen, Kartons, Druckertoner, Sperrmüll, etc. Für diese
Fälle wird jeweils vorab ein eigenes Angebot an die Hausverwaltung gestellt.
3.6. Die B2B kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter bedienen.
3.7. Die B2B wird ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
3.8. Die B2B erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitskräfteüberlassung), wobei B2B sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen
bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt ‒ ausgenommen bei Gefahr im Verzug ‒ ausschließlich bei
der B2B.

4. Mitwirkungspflicht
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor der Tätigkeitsaufnahme alle für die Betreuung erforderlichen Einrichtungen der B2B genau zu erklären
und auf Besonderheiten und Gefahren hinzuweisen, insbesondere bei der Betreuung von technischen Einrichtungen wie zum Beispiel
Heizungsanlage, Lift, Waschküche, Termine für Wartungen, Müll, Handwerker, periodisch durchzuführende Kontrollen, spezielle
Vereinbarungen, etc. Erfolgt eine Einweisung unvollständig oder unrichtig, so kann der Auftragnehmer für Schäden oder Fehlleistungen, die
auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind, nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.
4.2. Der Auftraggeber überlässt der B2B rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich den für die Reinigung erforderlichen Zugang zu Wasser,
elektrischen Strom (230 V), bei Grünbetreuung auch Schläuche, Wasseranschlüsse, Wassersprenger.
4.3. Die für die Durchführung erforderlichen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene
Personal haftet die B2B im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB.
4.4. Der Auftraggeber stellt der B2B einen absperrbaren Bereich für die Lagerung von Reinigungsmittel- und sonstigen für die Hausreinigung,
Garagenreinigung und Grünbetreuung erforderlichen Utensilien und Maschinen.
4.5. Der B2B wird gestattet ein Schild anzubringen, auf dem ersichtlich ist, dass der Auftragnehmer dieses Objekt betreut und wie dessen Bewohner die
B2B über die Hotline im Notfall erreichen können. Für etwaige Beschädigungen (z.B. Hausmauer, Verputz, etc.) ist die B2B weder bei der
Montage noch nach der Entfernung haftbar.

5. Beanstandungen
5.1. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen der B2B nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die
Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht.
Mängelrügen sind unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung, zu melden. Wenn der jeweilige Schaden nicht
unverzüglich nach Art und Höhe der B2B angezeigt wird, gilt die Vermutung, dass der Schaden nicht durch die B2B bzw. deren Erbringungshilfen
verursacht wurde. Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist die B2B zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale
auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom
Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
5.2. Auch wiederholte oder grobe Unregelmäßigkeiten in der Ausführung der Leistungen berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des
Vertrages, wenn die B2B nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist von längstens sieben Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) für
Abhilfe sorgt.

6. Vertragsbeginn und Vertragsdauer
6.1. Für die B2B ist der Vertrag ab Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber verbindlich.
6.2. Verträge, die auf bestimmte Dauer abgeschlossen sind, enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Werden wir über die vereinbarte Dauer
weiterhin beauftragt, und wurde kein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen, ändert sich die Art der Beauftragung in eine unbefristete
Beauftragung. Damit verbunden gilt als Vertragsgrundlage die eines unbefristeten Vertrages als vereinbart.
6.3. Unbefristete Verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sind so lange aktiv, bis sie gekündigt werden.

7. Unterbrechung der Leistung
Die B2B ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren),
wenn ihr die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, Demonstrationen, behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten,
höherer Gewalt oder wegen sonstiger, von der B2B nicht zu vertretender Umstände (z.B. Seuchen, Pandemien etc.), nicht oder nicht im
vereinbarten Ausmaß möglich ist.

8. Kündigung und vorzeitige Vertragsauflösung
8.1. Bei unbefristeten Verträgen gilt als vereinbart, dass diese seitens des Auftraggebers jeweils zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden können. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der PostAufgabestempel maßgeblich. Das Ausmaß der Beauftragung hat während der gesamten Kündigungsfrist mindestens der durchschnittlichen
Auftragshöhe jener, der Kündigung vorangegangenen drei Auftragsmonate zu entsprechen. Sofern der Auftraggeber das Einstellen der Leistungen
noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wünscht, muss jener Betrag, welcher der durchschnittlichen Auftragshöhe der letzten drei Auftragsmonate
entspricht, trotzdem bezahlt werden.
8.2. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen.
8.3. Bei Aufgabe (z.B. Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu betreuenden Objektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit
eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines Kalendermonates kündigen. Bei bloßer
Standortverlegung ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am
neuen (verlegten) Standort fortzusetzen.
8.4. Gibt die B2B das Betreuungsgebiet auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat berechtigt.
8.5. Eine sofortige Auflösung des Vertrages ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund möglich (z.B. Zahlungsverzug, Unzumutbarkeit der
Aufrechterhaltung des Vertrages etc.). So ist die B2B etwa berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den Ersatz des ihr
hierdurch verursachten Schadens zu begehren, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist. Die B2B kann den Vertrag beispielsweise auch
dann mit sofortiger Wirkung auflösen und den Ersatz des ihr hierdurch verursachten Schadens begehren, wenn der Auftraggeber ‒ trotz
Setzung einer mindestens 8-tägigen Nachfrist ‒ mit den von ihm zu erbringenden Leistungen im Verzug ist oder die Ausübung der
vertraglichen Leistungen behindert oder behindern lässt. Die Auflösungserklärung aus wichtigem Grund muss mit eingeschriebenem Brief
abgegeben werden.

9. Rechtsnachfolge
Der Auftraggeber ist im Falle einer Rechtsnachfolge verpflichtet, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag seinem Rechtsnachfolger zu
überbinden. Durch eine Rechtsnachfolge nach der B2B wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung, Haftungsbeschränkung und Versicherung
10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der B2B unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
10.2. Die Haftung von B2B für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) auf folgende
Höchstsummen beschränkt: a) € 1.000.000 für Personenschäden, b) € 250.000 für Sachschäden, c) € 15.000 für das Abhandenkommen bewachter
Sachen. Diese Höchstsummen beschränken jeweils die gesamten Schäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles (Vorfalls). Die Haftung von B2B
ist jedenfalls mit einer zweifachen Maximierung dieser Summen für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die
Haftung von B2B beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensfalles (Vorfalls).
10.3. Die B2B haftet keinesfalls, wenn ihr nicht grobes Verschulden oder Vorsatz nachgewiesen wird. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die B2B
ausschließlich für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.
Weiters haftet die B2B keinesfalls für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und/oder für Folgeschäden, insbesondere für
entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen und/oder Datenverlust.
Schließlich haftet die B2B keinesfalls für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht ursächlich auf vorangegangene Sach- und
Personenschäden
10.4. Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen (Mo. bis Fr.), nachdem der
Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben gegenüber der
B2B schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend,
aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist
geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
10.5. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung der Leistung durch die B2B, im Falle der deliktischen Haftung ab
Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den auf Anspruch begründenden Umständen bzw. der Person des Ersatzpflichtigen.
10.6. Soweit die Haftung der B2B ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die B2B, deren Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen in dem Ausmaß Schad- und klaglos
zu halten, in welchem ein allfällig zu Recht bestehender Rechtsanspruch eines Dritten gegenüber der B2B die oben angeführten
Haftungsbeschränkungen überschreitet.
10.8. Die B2B hat im Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während
der Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. Die B2B ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der
Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen, wobei der Auftraggeber hiervon umgehend schriftlich zu informieren ist.
10.9. Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung. Rechnungsabzüge aus diesem Titel sind daher ausgeschlossen.

11. Übernahmeverbot
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal der B2B weder während dessen Tätigkeit im Unternehmen der B2B noch bis sechs Monate
nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen der B2B abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben dieses
Personals für den eigenen Betrieb (hauseigene Reinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens). Für den Fall
des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet, der B2B eine Konventionalstrafe in Höhe des zehnfachen des zuletzt für die
Gesamtdienstleistung bezahlten bzw. zu bezahlenden monatlichen Entgeltes zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüberhinausgehender
Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.

12. Preise und Rechnungslegung
12.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und in Euro basierend auf den Lohn- u.
Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn- und Materialkosten sowie bei Pauschalaufträgen
die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Der Verbrauch an Hygieneartikeln, wie z. B. Handwaschseifen,
Papierhandtücher oder WC-Papier, ist in den Preisen nicht enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im
Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger festgelegte Erschwernis-, Gefahren- u. Schmutzzulage, die Haftpflicht- u.
Unfallversicherung inbegriffen.
12.2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt unterliegt einer Wertsicherung nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex VPI 2015 = 100.
Ausgangsbasis ist die für den Monat der Auftragsunterzeichnung veröffentlichte Zahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Januar mit Wirkung
für das laufende Kalenderjahr, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel). Sollte der österreichische
Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt. Standardmäßig gilt der werktägliche
Leistungszeitraum von 06:00 bis 19:00 Uhr. Der Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlag beträgt 100%.
12.3. Für Sonderaufträge werden zusätzlich zum Preis gemäß Punkt 12.1. und 12.2. pro Stunde EUR 27,80 (gilt für Werktage zwischen 06:00 bis 19:00
Uhr), sowie pro Anfahrt eine Anfahrtspauschale von EUR 14,40 verrechnet.
12.4. Es gilt als vereinbart, dass Wartezeiten des B2B-Personals, die durch den Auftraggeber verursacht wurden (z.B. Arbeiten durch
Professionisten, Verspätungen durch den Auftraggeber, kurzfristige Terminverschiebung, etc.), in voller Höhe auf Regiestundenbasis in
Rechnung gestellt werden können. Der Werklohnanspruch für die Durchführung bzw. weitere Durchführung der bestellten Reinigungsarbeiten
bleibt davon unberührt.
12.5. Die Rechnungslegung bei Pauschalvereinbarungen erfolgt monatlich in der Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages. Darin inkludiert
ist die Reinigung und die Betreuung sowie die dafür notwendigen Reinigungs- und Streumittel und sonstigen Materialien und Geräten. Wenn
nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wird die monatliche Rechnung am 20. jeden Monats übermittelt und ist mit dem jeweiligen
Leistungsmonatsende ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den vollen Betrag verfügen können.
12.6. Die Rechnungslegung erfolgt bei der Grünflächenbetreuung einmalig und einen Monat vor Beginn der Saison, bei der Bauendreinigung mit
Beendigung der beauftragten Arbeiten, wobei bei längerfristigen Arbeiten bzw. bei Großobjekten Teilrechnungen bereits erledigter Arbeiten
zulässig sind. Bei der Sonderreinigung erfolgt die Rechnungslegung mit Beendigung der beauftragten Arbeiten, wobei bei längerfristigen
Arbeiten bzw. bei Großobjekten Teilrechnungen bereits erledigter Arbeiten zulässig sind.

13. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
13.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen gemäß Einzelvertrag zu leisten; sofern keine ausdrückliche
abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die Zahlungen prompt nach Rechnungserhalt abzugsfrei zur Zahlung fällig.
13.2. Mit Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Rechnungsabsendung kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Ist der Auftraggeber mit der
vereinbarten Zahlung (auch aus anderen Geschäften mit der B2B) in Verzug, so kann die B2B auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die
Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis fünf Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben oder nach erfolglosem
Verstreichen einer von der B2B gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Weitergehende Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche der B2B wegen des Verzugs bleiben unberührt.
13.3. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann B2B ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe
des gesetzlichen Verzugszinssatzes für Unternehmergeschäfte verrechnen; weiters ist der Vertragspartner ausdrücklich zum Ersatz sämtlicher
Mahnsepsen, einschließlich der Kosten außergerichtlicher Anwaltsmahnungen, verpflichtet.
13.4. Der Vertragspartner ausdrücklich zum Ersatz sämtlicher Mahnsepsen, zuzüglich der Kosten außergerichtlicher Anwaltsmahnungen,
verpflichtet.
13.5. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden der B2B
andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die B2B jedenfalls berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige
Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiters ist die B2B berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus
anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
13.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere
Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
13.7. Gegen Ansprüche der B2B kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der B2B schriftlich anerkannten Ansprüchen
aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten oder zu
mindern, es sei denn diese sind rechtskräftig festgestellt oder von der B2B schriftlich anerkannt.

14. Eigentumsvorbehalt
Von der B2B gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der B2B. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware vor
der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern.

15. Vertraulichkeit
15.1. Die Vertragspartner teilen die ihnen bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners Dritten nicht mit.
15.2. Im Auftragsfalle ist die B2B berechtigt, den Auftraggeber als Referenz für Werbezwecke zu nennen. Der Auftraggeber kann dieses Recht
jedoch jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung entziehen.

16. Datenverarbeitung
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass B2B die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den
Auftraggeber unter Beachtung des Datenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder
an den Kreditschutzverband übermitteln darf, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung der
berechtigten Interessen der B2B erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt.

17. Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich und sachlich
zuständige Gericht in Wien, Österreich. Die B2B kann jedoch, nach ihrer Wahl den Auftraggeber auch an jedem anderen Gericht in Anspruch
nehmen, welches nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
17.2. Der Vertrag und alle darauf abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der B2B und dem Vertragspartner
unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UNKaufrechtes.

18. Schriftform
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

19. Salvatorische Klausel
Sollte ein Vertragspunkt oder eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt
auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen
Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die
Gültigkeit des restlichen Vertrages bzw. die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

22.01.2024
Umsetzung: Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG | Experten im Wirtschaftsrecht | Rechtsberatung für KMU & Start-ups | ganzheitliche
Beratung von nationalen & internationalen Unternehmen

AGB – Winterdienst

1. Geltung
1.1. Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte der B2B Facility & More GmbH (in Folge: „B2B“)
und deren Vertragspartner (in Folge: „Auftraggeber“) über Leistungen des Gewerbes der Verkehrsflächenreinigung („Winterdienst“),
wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Die B2B erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Die folgenden AGB gelten dabei für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte
der B2B und deren Vertragspartner, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird durch die B2B ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Der Vertragspartner anerkennt die vorliegenden AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, gleichgültig ob die
Auftragserteilung schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgt ist.
1.4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung Widerspruch erhebt. Für die
Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

2. Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote der B2B sind freibleibend. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag,
diese AGB bzw. die Auftragsbestätigung der B2B maßgebend.
2.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber der B2B abzugeben sind,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Tritt danach beim Auftraggeber eine
wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfährt die B2B nachträglich von einer bereits vor Annahme
des Vertrages eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung, so ist die B2B berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Leistungsumfang
3.1. Die B2B verpflichtet sich, die vertraglich präzisierten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November des
laufenden Jahres bis zum 15. April des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach Bedarf und wirtschaftlicher
Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.
3.2. Die B2B verpflichtet sich ausschließlich ordnungsgemäß angemeldete Mitarbeiter zu beschäftigen. Des Weiteren garantiert die B2B
alle Steuern und Abgaben sowie die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter vollständig und zeitgerecht
abzuführen.
3.3. Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO die
vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt
und bei Glatteis bestreut. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 5 bis 7 Stunden nach Bedarf. Im
Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 4 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen.
3.4. Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde: d.h.
Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich ist; im Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und
Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Hausund Müllzugänge 1 m breit (vgl. dazu die VO des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und
Stiegenanlagen, W 500-260).
3.5. Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche
wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm
aufzutürmen.
3.6. Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt
eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen
wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt
der B2B vorbehalten und ist in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Winterdienst-VO.
3.7. Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem § 8 Abs 2 Winterdienst-VO) wird von der B2B am Saisonende
durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetterperioden von mindestens vier Tagen durchgehend
Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden. Die B2B ist aber
nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen.
3.8. Die B2B ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B.
defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht
werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch
abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Die Entfernung dieser oa. Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag
zu geben.
3.9. Die B2B ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht
verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Fachunternehmen, z.B. Dachspengler,
durchgeführt werden). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
3.10. Eine Auftragsübernahme nach dem 1. November erfolgt unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des
Vortages gereinigt waren.
3.11. Die B2B erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln und steht ihm die Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit,
Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.
3.12. Die B2B kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter bedienen.
3.13. Die B2B wird ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
3.14. Die B2B erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitskräfteüberlassung), wobei B2B sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen
bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt ‒ ausgenommen bei Gefahr im Verzug ‒ ausschließlich bei der
B2B.

4. Sonderleistungen
4.1. Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende Sonderleistungen:
• Schneeräumung von verparkten Flächen
• Schneeabtransport
• Schwarzräumung könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen.
• Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch
Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangenen Dachlawinen oä. Möglich erscheint.
• Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der
Gefahrensituation.
4.2. Die vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.

5. Innenflächen
Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht
zeitgerecht zwei Schlüsseln übergeben wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet. Für
Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene Personal haftet die B2B im Rahmen der
Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB.

6. Mitwirkungspflicht
6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor der Tätigkeitsaufnahme alle für die Betreuung erforderlichen Einrichtungen der B2B genau zu erklären
und auf Besonderheiten und Gefahren hinzuweisen.
6.2. Der Auftraggeber stellt der B2B einen absperrbaren Bereich für die Lagerung von Reinigungsmittel- und sonstigen für die Winterbetreuung
erforderlichen Utensilien und Maschinen zur Verfügung.
6.3. Der B2B wird gestattet ein Schild anzubringen, auf dem ersichtlich ist, dass der Auftragnehmer dieses Objekt betreut und wie dessen
Bewohner die B2B über die Hotline im Notfall erreichen können. Für etwaige Beschädigungen (z.B. Hausmauer, Verputz, etc.) ist die B2B
weder bei der Montage noch nach der Entfernung haftbar.

7. Beanstandungen
7.1. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen der B2B nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die
Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht.
Mängelrügen sind unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung, zu melden. Wenn der jeweilige Schaden nicht
unverzüglich nach Art und Höhe der B2B angezeigt wird, gilt die Vermutung, dass der Schaden nicht durch die B2B bzw. deren Erbringungshilfen
verursacht wurde. Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist die B2B zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale
auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom
Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
7.2. Auch wiederholte oder grobe Unregelmäßigkeiten in der Ausführung der Leistungen berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des
Vertrages, wenn die B2B nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist von längstens sieben Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) für
Abhilfe sorgt.

8. Vertragsbeginn und Vertragsdauer
8.1. Für die B2B ist der Vertrag ab Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber verbindlich.
8.2. Verträge, die auf bestimmte Dauer abgeschlossen sind, enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Werden wir über die vereinbarte Dauer
weiterhin beauftragt, und wurde kein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen, ändert sich die Art der Beauftragung in eine unbefristete
Beauftragung. Damit verbunden gilt als Vertragsgrundlage die eines unbefristeten Vertrages als vereinbart.
8.3. Unbefristete Verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sind so lange aktiv, bis sie gekündigt werden.

9. Unterbrechung der Leistung
Die B2B ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren),
wenn ihr die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, Demonstrationen, behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten,
höherer Gewalt oder wegen sonstiger, von der B2B nicht zu vertretender Umstände
(z.B. Seuchen, Pandemien etc.), nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist.

10. Kündigung und vorzeitige Vertragsauflösung
10.1. Wird ein Winterdienstvertrag nicht bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Wintersaison (1. November) schriftlich gekündigt, gilt der Vertrag
um eine weitere Saison verlängert. Der Preis wird jährlich nach Saisonende für die nächste Saison valorisiert. Für die Gültigkeit der
Preiserhöhung bedarf es keines neuen Vertrages.
10.2. Eine sofortige Auflösung des Vertrages ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund möglich (z.B. Zahlungsverzug, Unzumutbarkeit der
Aufrechterhaltung des Vertrages etc.). So ist die B2B etwa berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den Ersatz des ihr
hierdurch verursachten Schadens zu begehren, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist. Die B2B kann den Vertrag beispielsweise auch
dann mit sofortiger Wirkung auflösen und den Ersatz des ihr hierdurch verursachten Schadens begehren, wenn der Auftraggeber ‒ trotz
Setzung einer mindestens 8-tägigen Nachfrist ‒ mit den von ihm zu erbringenden Leistungen im Verzug ist oder die Ausübung der
vertraglichen Leistungen behindert oder behindern lässt. Die Auflösungserklärung aus wichtigem Grund muss mit eingeschriebenem Brief
abgegeben werden.

11. Rechtsnachfolge
11.1. Der Auftraggeber ist im Falle einer Rechtsnachfolge verpflichtet, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag seinem Rechtsnachfolger zu überbinden.
Durch eine Rechtsnachfolge nach der B2B wird der Vertrag nicht berührt.

12. Haftung, Haftungsbeschränkung und Versicherung
12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der B2B unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12.2. Die Haftung von B2B für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) auf folgende
Höchstsummen beschränkt: a) € 1.000.000 für Personenschäden, b) € 250.000 für Sachschäden. Diese Höchstsummen beschränken jeweils
die gesamten Schäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles (Vorfalls). Die Haftung von B2B ist jedenfalls mit einer zweifachen
Maximierung dieser Summen für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung von B2B beschränkt
sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensfalles (Vorfalls).
12.3. Die B2B haftet keinesfalls, wenn ihr nicht grobes Verschulden oder Vorsatz nachgewiesen wird. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die B2B
ausschließlich für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Weiters haftet
die B2B keinesfalls für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und/oder für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen
Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen und/oder Datenverlust. Schließlich haftet
die B2B keinesfalls für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht ursächlich auf vorangegangene Sach- oder
Personenschäden gründen.
12.4. Soweit die Haftung der B2B ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12.5. Die B2B hat im Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während der
Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. Die B2B ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der
Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen, wobei der Auftraggeber hiervon umgehend schriftlich zu informieren ist.
12.6. Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung. Rechnungsabzüge aus diesem Titel sind daher ausgeschlossen.
12.7. Es besteht keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers (z.B. Zusammenbruch des
Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.
12.8. Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte (z.B. ein- oder ausparkende Autos,
fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser usw.) verunreinigten Flächen ereignen.
12.9. Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen. Es sei
denn, der Auftragnehmer wurde gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt.
12.10. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht
vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten.
12.11. Haftungsausschluss für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen.
12.12. Haftungsausschluss für Schäden die durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen
entstanden sind, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch für Frostausbrüche kann keine Haftung übernommen
werden.
12.13. Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen,
andauerndem gefrierendem Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens
4 Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.
12.14. Jeder Schaden ist dem Auftragnehmer – bei sonstigem Verzicht des Auftraggebers auf etwaige Schadenersatzansprüche – unverzüglich, jedoch
längstens binnen 1 Woche ab Erkennbarkeit, schriftlich anzuzeigen. Dritten gegenüber ist die Haftung aus der gegenständlichen
Geschäftsbeziehung auf 3 Monate nach Saisonende eingeschränkt.

13. Übernahmeverbot
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal der B2B weder während dessen Tätigkeit im Unternehmen der B2B noch bis sechs Monate
nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen der B2B abzuwerben und/oder
zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben dieses Personals für den eigenen Betrieb oder für einen Mitbewerber (Wechsel des
Winterdienstunternehmens). Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet, der B2B eine Konventionalstrafe in Höhe des
zehnfachen des zuletzt für die Gesamtdienstleistung bezahlten bzw. zu bezahlenden monatlichen Entgeltes zu bezahlen, wobei die
Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.

14. Preise und Rechnungslegung
14.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und in Euro basierend auf den Lohn- u.
Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn- und Materialkosten sowie bei Pauschalaufträgen
die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten.
14.2. Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in
vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B.
Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der
Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der
Zustimmung des Auftragnehmers.

14.3. Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt jeweils für die Dauer einer Saison und erfolgt jährlich eine Preisanpassung auf Basis des VPI 2005, ohne
dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel).
14.4. Beim Winterdienst erfolgt die Rechnungslegung einmalig am Anfang der Saison. Mit der Schneeräumung wird erst begonnen, wenn die Rechnung für
den Winterdienst bei der B2B eingelangt ist.

15. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
15.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen gemäß Einzelvertrag zu leisten; sofern keine ausdrückliche
abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die Zahlungen prompt nach Rechnungserhalt abzugsfrei zur Zahlung fällig.
15.2. Mit Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Rechnungsabsendung kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Ist der Auftraggeber mit der
vereinbarten Zahlung (auch aus anderen Geschäften mit der B2B) in Verzug, so kann die B2B auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung
ihrer eigenen Verpflichtungen bis fünf Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben oder nach erfolglosem Verstreichen einer von
der B2B gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weitergehende Schadenersatz- und
sonstigen Ansprüche der B2B wegen des Verzugs bleiben unberührt.
15.3. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann B2B ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe
des gesetzlichen Verzugszinssatzes für Unternehmergeschäfte verrechnen; weiters ist der Vertragspartner ausdrücklich zum Ersatz sämtlicher
Mahnsepsen, einschließlich der Kosten außergerichtlicher Anwaltsmahnungen, verpflichtet.
15.4. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden der B2B
andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die B2B jedenfalls berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige
Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiters ist die B2B berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus
anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
15.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere
Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
15.6. Gegen Ansprüche der B2B kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der B2B schriftlich anerkannten Ansprüchen
aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten oder zu
mindern, es sei denn diese sind rechtskräftig festgestellt oder von der B2B schriftlich anerkannt.

16. Eigentumsvorbehalt
Von der B2B gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der B2B. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware vor der
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern.

17. Vertraulichkeit
17.1. Die Vertragspartner teilen die ihnen bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners Dritten nicht mit.
17.2. Im Auftragsfalle ist die B2B berechtigt, den Auftraggeber als Referenz für Werbezwecke zu nennen. Der Auftraggeber kann dieses Recht
jedoch jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung entziehen.

18. Datenverarbeitung
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass B2B die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den
Auftraggeber unter Beachtung des Datenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an
den Kreditschutzverband übermitteln darf, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung der
berechtigten Interessen der B2B erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers
an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt.

19. Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich und sachlich
zuständige Gericht in Wien, Österreich. Die B2B kann jedoch, nach ihrer Wahl den Auftraggeber auch an jedem anderen
Gericht in Anspruch nehmen, welches nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
19.2. Der Vertrag und alle darauf abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der B2B und dem Vertragspartner
unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

20. Schriftform
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

21. Salvatorische Klausel
Sollte ein Vertragspunkt oder eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann,
wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem
Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen
Vertrages bzw. die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

22.01.2024
Umsetzung: Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG | Experten im Wirtschaftsrecht | Rechtsberatung für KMU & Start-ups |
ganzheitliche Beratung von nationalen & internationalen Unternehmen

AGB – Bewerber

1. Beratung und Vermittlung
1.1. Die Vermittlung sowie Beratung durch B2B Facility & More GmbH ist
für Bewerber und Bewerberinnen kostenlos. Reisespesen sowie
Fahrtkosten werden von B2B Facility & More GmbH nicht erstattet.

2. Unterlagen
2.1. B2B Facility & More GmbH haftet nicht für falsch zugesandte
Unterlagen und Dokumente. B2B sendet die Unterlagen nicht an die
Bewerber und Bewerberinnen retour, können durch B2B vernichtet
werden, daher sollten diese vom Kandidaten nur als Kopie
eingereicht werden.

3. Verfügbarkeit
3.1. Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss B2B Facility & More GmbH
umgehend darüber informieren, wenn sie einer Vermittlung nicht
mehr zur Verfügung stehen.

4. Datenschutz
4.1. Bewerber und Bewerberinnen behandeln die Namen der
genannten Kundenunternehmen gegenüber Dritten vertraulich.

5. Kundendienst
5.1. Für Fragen, Reklamationen, Informationen sowie Beanstandungen
erreichen Sie unseren Kundendienst von
Montag – Freitag 06.00 – 18.00 Uhr unter 0800 66 55 18 oder office@b2b.co.at

Stand 22.01.2024

AGB – Arbeitsvermittlung

1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der B2B Facility & More GmbH
(nachstehend „B2B“) im Zusammenhang mit der Vermittlung von potenziellen Kandidaten an einen Auftraggeber (nachstehend
„Kunde“).

2. Leistungsumfang
2.1. B2B rekrutiert, präsentiert und vermittelt passende Kandidaten für eine Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) beim Kunden
(Permanent Placement).
Aufgrund der bekanntgegebenen Anforderungen und Ansprüchen führt B2B ein Auswahlverfahren durch. B2B nutzt eine Vielzahl von
Ressourcen von branchenspezifischen Jobportalen bis hin zu unserem eigenen Netzwerk, um qualifizierte Fachkräfte zu identifizieren.
Die Endauswahl der Kandidaten obliegt dem Auftraggeber.

3. Vertragsabschluss
3.1. Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden oder der Auftragsbestätigung seitens B2B, jedenfalls
aber durch die Einstellungszusage an den Kandidaten zustande.

4. Entgelt und Honorar
4.1. Bei einer Einstellungszusage stellt B2B ein Honorar an den Kunden. Ist ein Kandidat für eine andere Position als jene, für die er
ursprünglich vermittelt wurde relevant, wird auch hier ein Honorar in Rechnung gestellt – innerhalb von drei Monaten nach
erstmaliger Vorstellung.
4.2. Die Höhe und Fälligkeit des anfallenden Honorars ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von B2B.
4.3. Hat sich ein Kandidat noch vor der Präsentation beim Kunden beworben, so hat der Kunde dies an B2B sofort zu kommunizieren.
Hier wird B2B keine weiteren Vermittlungsmaßnahmen für den Kandidaten vornehmen.
4.4. Möchte der Kunde Inserate auf nicht B2B üblichen Seiten inseriert haben, so können auch hier weitere Kosten entstehen. Diese
Information entnimmt der Kunde aus dem Angebot von B2B.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist eer Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne sonstige Abzüge an B2B zu bezahlen
5.2. Beanstandungen zwecks des Honorars haben spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist B2B berechtigt, vom aushaftenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat inklusive Mahnungen
durch Rechtsanwälte oder Inkassobüros sowie allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verrechnen.
5.4. Bei Zahlungsverzug ist B2B berechtigt, die Leistungen einzustellen.

6. Haftung
6.1. B2B wählt Kandidaten anhand der Anforderungen des Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt aus. B2B übernimmt keine
Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen des Kandidaten.
6.2. Für bestimmte Qualifikationen des Kandidaten haftet B2B nicht.
6.3. Die Haftung von B2B für fahrlössiges Handeln sowie die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden
ist ausgeschlossen.

7. Geheimhaltungsvereinbarung und Datenschutz
7.1. Der Kunde von B2B verpflichten sich gegenseitig zur Kenntnis gelangende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu
behandeln. Dies gilt über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
7.2. Der Kunde verpflichtet sich, hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kandidaten an die
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetztes (DSG) zu halten.

8. Kundendienst
8.1. Für Fragen, Reklamationen, Informationen sowie Beanstandungen erreichen Sie unseren Kundendienst von
Montag – Freitag 06.00 – 18.00 Uhr unter 0800 66 55 18 oder office@b2b.co.at

9. Anwendbares Recht
9.1. Es gilt das österreichische Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

10. Sonstige Bestimmungen
10.1. Sonstige abweichende Bestimmungen und Änderungen dieser AGB sind schriftlich zu vereinbaren.
10.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle
der unwirksamen Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Stand 22.01.2024

AGB – Onlineshop

1. Geltung
Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop, sowie schriftliche und telefonische Bestellungen gelten die nachfolgenden AGB.
Unser Online-Shop richtet sich ausschließlich an Verbraucher.
Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumententenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische
Personen, die keine Unternehmer sind.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss, Korrekturmöglichkeiten
Der Kaufvertrag kommt zustande mit B2B Facility & More GmbH.Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich
bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den
Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im
Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie eine verbindliche
Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach
dem Absenden der Bestellung.
Wir nehmen Ihr Angebot an,
-indem wir eine Annahmeerklärung in separater E-Mail abgeben oder
-wir die Ware ausliefern lassen oder
-gegebenenfalls die Zahlungstransaktion durch unseren Dienstleister oder den ausgewählten Zahlungsdienstleister durchgeführt wird.
Der Durchführungszeitpunkt der Zahlungstransaktion richtet sich nach der jeweils ausgewählten Zahlungsart (s. unter „Bezahlung“).
Die für Sie relevante Alternative richtet sich danach, welches der aufgezählten Ereignisse als erstes eintritt.

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache: Deutsch
Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB in Textform zu. Der Vertragstext ist aus
Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

4. Lieferbedingungen
4.1. Versandkosten
Zuzüglich zu den angegebenen Preisen können noch Versandkosten anfallen. Nähere Bestimmungen zu ggf. anfallenden
Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.
4.2. Lieferoptionen
Wir versenden die Produkte an die im Bestellprozess angegebene Lieferadresse.
Wir liefern nur im Versandweg oder Direktzustellung. Eine Selbstabholung der Ware ist leider nicht möglich.

5. Bezahlung
5.1. In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:
-Barzahlung (z.B.: bei Veranstaltungen)
-Kreditkarte
Im Bestellprozess geben Sie Ihre Kreditkartendaten an. Ihre Karte wird unmittelbar nach Abgabe der Bestellung belastet.
-Vorabüberweisung
Wir behalten uns vor, die Lieferung der Ware von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
-PayPal
Um den Rechnungsbetrag über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A, 22-24 Boulevard Royal, L-2449
Luxembourg („PayPal“) bezahlen zu können, müssen Sie bei PayPal registriert sein, sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen und die
Zahlungsanweisung bestätigen. Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar nach Abgabe der Bestellung durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie im Bestellvorgang. Weitere Informationen erhalten Sie ebenso in Ihrem PayPal-Konto.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der B2B Facility & More GmbH.

7. Transportschäden
Wird die Ware mit offensichtlichen Schaden geliefert, so reklamieren Sie bitte möglichst schnell beim Zusteller und nehmen Sie bitte
unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Kontaktaufnahme bezüglich des Schadens hat keinerlei Konsequenzen zwecks
Ihrer Gewährleistungsrechte, allerdings helfen Sie uns damit unsere Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen sowie der
Transportversicherung geltend machen zu können.

8. Gewährleistung und Kundendienst
8.1. Für Fragen, Reklamationen, Informationen sowie Beanstandungen erreichen Sie unseren Kundendienst von Montag – Freitag 06.00 –
18.00 Uhr unter 0800 66 55 18 oder webshop@b2b.co.at

9. Widerrufsbelehrung
9.1 Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des KSchG
Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.
Sie können diesem Vertrag ohne Angaben von Gründen widerrufen.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (B2B Facility & More GmbH, Walfischgasse 1/8, 1010 Wien, Österreich,
office@b2b.co.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein per Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesem Vertrag
zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Unverzüglich nach dem Einlangen Ihres Widerrufs erhalten Sie von uns eine Bestätigung über den Eingang. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

10. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesem Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, welche wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere der Lieferung, als die von uns
angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingelangt ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihren wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir
die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je
nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall, spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf
dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen
absenden.
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Ware, sofern die Rücksendung in Österreich abgesendet wird.

11. Haftungsausschluss für fremde Links
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12. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle
der unwirksamen Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

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Stand 22.01.2024